Satzung

§ 1
Zweck, Name und Sitz

Die Wählergemeinschaft Auetal (WGA) ist der Zusammenschluss von Einwohnern der Gemeinde Auetal, die sich die Aufgabe gestellt haben, das kommunalpolitische Interesse zu fördern und im Rahmen der demokratischen Ordnung Einfluss auf die Kommunalpolitik nehmen. Zu diesem Zweck beteiligt sich die Wählergemeinschaft Auetal (WGA) an den Gemeindewahlen.
Das besondere Interesse der kommunalpolitischen Arbeit der Wählergemeinschaft Auetal (WGA) gilt einer für die Bürger jederzeit durchschaubaren Politik des Gemeinderats, der Wahrung der Landschaft des Auetals, Erhaltung der landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Die Wählergemeinschaft Auetal (WGA) ist eine Wählergruppe im Sinne des § 21 NKWG. Ihr Sitz ist in Auetal.

§ 2
Mitgliedschaft

Mitglied der Wählergemeinschaft Auetal kann jeder im wahlfähigen Alter stehende Bürger werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis, das von dem Schriftführer entsprechend den genehmigten Beitrittserklärungen zu führen ist, und zwar rückwirkend auf den Tag der Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen der Wählergemeinschaft Auetal schädigt, kann es durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach Anhöhrung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Dieser hat das Recht, innerhalb eines Monats bei der Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Diese entscheidet über den Ausschluss endgültig mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 3
Organe

Organe der WGA sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
Bei Abstimmungen entscheidet in der Mitgliederversammlung und im Vorstand die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht nach dieser Satzung für einzelne Entscheidungen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

§ 4
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einzuberufen. Zu ihr sind sämtliche Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mindestens 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 Tage herabgesetzt werden.
In Ausnahmefällen kann auf einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes auch durch briefliche Umfrage abgestimmt werden, die an alle Mitglieder zu richten ist. Fehlende Antworten gelten als Enthaltung, Widersprüche gegen das Umfrageverfahren als Ablehnung. Für die Beantwortung der Umfrage ist eine Frist von 3 Tagen bis zu 1 Woche zu setzen. Über das Ergebnis der Umfrage ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dem die Antworten als Anlage beizufügen sind und in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten ist.

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
1. die Satzung oder deren Änderung zu beschliessen,

2. den Vorstand und dessen Beisitzer zu wählen oder abzuberufen,

3. dem Vorstand Entlastung zu erteilen,

4. den Beitrag der Mitglieder festzulegen,

5. die Bewerber für die Wahlvorschläge zum Gemeinderat entsprechend dem geltenden Wahlrecht zu bestimmen oder zu diesem Zweck Delegierte zu wählen,

6. kommunalpolitische Fragen zu erörtern und von ihren Abgeordneten Tätigkeitsberichte zu fordern,

7. über die Einsprüche nach § 2 dieser Satzung zu entscheiden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Für die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Wählergemeinschaft Auetal ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Anträge ausserhalb der Tagesordnung sind zu erörtern, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihre Dringlichkeit bejaht.

§ 5
Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer.
Diesem Vorstand stehen 1-3 Beisitzer zur Seite.
Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt die WGA nach aussen, und zwar bei finanziellen Verpflichtungen unter Beschränkung auf das Vermögen der Wählergemeinschaft Auetal.
Der Vorstand verteilt die Funktionen der Beisitzer. Der Vorstand und die Beisitzer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 6
Wahlbewerber

Wahlbewerber auf Wahlvorschlägen der Wählergemeinschaft Auetal können Mitglieder der WGA oder Parteilose sein. Sie müssen sich vor ihrer Kandidatur schriftlich verpflichten, im Falle ihrer Wahl:

1. die Ziele der WGA zu vertreten,

2. eine gemeinsame Fraktion zu bilden und zu regelmäßigen Fraktionssitzungen zusammenzutreten,

3. die Mitgliederversammlung über ihre Arbeit laufend zu unterrichten und Anregungen entgegenzunehmen,

4. bei Austritt aus der Wählergemeinschaft Auetal ihr Mandat zurückzugeben.

§ 7
Auflösung

Im Falle der Auflösung der Wählergemeinschaft Auetal (WGA) hat die Mitgliederversammlung über die Bestände des Vermögens zu beschliessen.